Denkmalschutzgesetz
Der Umgang mit Funden aus
geschichtlicher und vorgeschichtlicher Zeit ist in Schleswig-Holstein
durch die Paragraphen 15-17 und 19 des Denkmalschutzgesetzes geregelt.
Bereits die Suche ist genehmigungspflichtig:
"Wer auf dem Land oder auf dem Grund
eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht, insbesondere mittels
Grabungen oder technischer Suchgeräte, bedarf der Genehmigung der
Oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden,
soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist" (§ 19.
Suche nach Kulturdenkmalen)
Es besteht eine Mitteilungspflicht: "Wer
in oder auf einem Grundstück, in oder auf dem Grund eines Gewässers
Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar
oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen."
(§15, Funde)
Eine Ablieferung kann verlangt werden
und ist in §17 geregelt: "Die Ablieferung kann nur verlangt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, daß der
Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der
Gegenstand der Denkmalpflege verlorengeht" (§17.2).
Nach dem "Schatzregal" (§21) können
bewegliche Kulturdenkmale, wenn sie u.a. "einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert besitzen", Eigentum des Landes
Schleswig-Holstein werden. Finder bzw. Finderin sind dabei angemessen
zu belohnen.
Das alles hat seinen Grund: Die Funde
stellen geschichtliche Quellen dar, die nicht verloren gehen dürfen und
deren Informationsgehalt nur zu erhalten ist, wenn eine Facheinrichtung
wie das ALSH Kenntnis von den Funden und den Fundumständen hat. Das
Mittel, um diese Kenntnis an das ALSH weiterzureichen, ist die
Fundmeldung. Vielen Dank für ihre Mithilfe!
related Links:
das vollständige Denkmalschutzgesetz von Schleswig-Holstein (PDF)
Ich habe etwas gefunden, was ist zu tun?
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